— Alles über

Pflegegeld

Was ist Pflegegeld?

Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt werden. Voraussetzung: Der Pflegebedürftige muss einen anerkannten Pflegegrad (2–5) besitzen und regelmäßig durch Pflegefachkräfte beraten werden (§37 Abs.3 SGBXI).

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld, aber einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131€.

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Pflegegeld & Pflegesachleistungen - gültig ab 01.01.2025 gemäß § 36, § 37 SGB XI:

Zum 1. Januar 2025 wurden die Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5% erhöht. Dies betrifft sowohl das Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige als auch die Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste. Die untenstehende Tabelle zeigt die aktuellen monatlichen Beträge nach Pflegegrad.

Pflegegrad Pflegegeld Angehörige Sachleistungen
1 0 € 0 €
2 347 € 796 €
3 595 € 1.497 €
4 800 € 1.859 €
5 995 € 2.095 €

Pflegevertretung und Teilstationäre Pflege

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Verhinderungspflege

Wenn die private Pflegeperson verhindert ist (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit), übernimmt die Pflegekasse 1685€ pro Jahr für eine Ersatzpflege (max. 6 Wochen). Zusätzlich ist eine Aufstockung bis zu 2528€ möglich, wenn bereits Kurzzeitpflege genutzt wurde.

 

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Kurzzeitpflege

Pflegegrade 2–5 haben Anspruch auf stationäre Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen im Jahr mit einem Budget von 1854€. Pflegegrad1 kann stattdessen den Entlastungsbetrag (125€) nutzen.

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Tages- & Nachtpflege (teilweise teilstationär)

Diese Leistungen können zusätzlich zum Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen genutzt werden (ab Pflegegrad2). Pflegegrad1 nutzt den Ent-lastungsbetrag.

Zusätzliche Leistungen für das Wohnumfeld und die Organisation

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Pflege-Wohngruppen

(Ambulant betreute Wohngemeinschaften)

Pflegebedürftige Menschen können gemeinsam in sogenannten Pflege-Wohngruppen wohnen – das sind betreute Wohngemeinschaften, in denen mehrere pflegebedürftige Personen zusammenleben und durch ambulante Pflegedienste betreut werden.

Förderung (Stand 2025):

  • Einmaliger Zuschuss von 2.500 € pro Person
  • Maximal 10.000 € pro Wohngruppe zur Gründung
    Diese Leistung gilt für Pflegegrad 1 bis 5.
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Wohnraumanpassung

(Barrierefreier Umbau der Wohnung)

Um das selbstständige Leben zu Hause zu erleichtern oder überhaupt zu ermöglichen, unterstützt die Pflegekasse bauliche Maßnahmen – z.B. den Einbau eines Treppenlifts oder den Umbau des Badezimmers.

Zuschüsse (Stand 2025):

  • Bis zu 4.000 € pro pflegebedürftige Person
  • Maximal 16.000 € pro Haushalt, wenn mehrere Anspruchsberechtigte dort leben
    Gilt für Pflegegrad 1 bis 5.
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Wohngruppenzuschlag & Organisation

Wenn in der Pflege-Wohngruppe eine Person bestimmte organisatorische, hauswirtschaftliche oder betreuende Aufgaben übernimmt (z.B. Koordination von Terminen oder Versorgung), zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Wohngruppenzuschlag.

Förderung (Stand 2025):

  • 214 € monatlich als Wohngruppenzuschlag
  • Für alle Pflegegrade 1 bis 5
  • Voraussetzung: Die Wohngruppe erfüllt bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen